Tag des Blindenführhundes: Zutrittsprobleme trotz klarer Rechtslage
Pressemitteilung vom 27.01.2026
Berlin, 27.01.2026. Anlässlich des Tages des Blindenführhundes am
29. Januar (National Seeing Eye Dog Day) macht der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein (ABSV) nicht nur auf die Leistungen der vierbeinigen Begleiter, sondern auch auf häufig vorkommende Zutrittsprobleme aufmerksam.
Blindenführhunde unterstützen blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen seit über 100 Jahren bei Mobilität und Orientierung. Sie erkennen Hindernisse, finden Ampeln, Haltestellen und bekannte Wege und sind im Dienst am weißen Führgeschirr erkennbar. Sie sind anerkannte Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Mensch und Hund bilden eine funktionale Einheit.
Dennoch wird Menschen in Begleitung ihres Blindenführhundes immer wieder der Zutritt zu öffentlichen und privaten Einrichtungen verweigert.
Silke Larsen ist Leiterin der Gruppe der Führhundhaltenden im ABSV. Sie kann aus eigener Erfahrung sowie durch Berichte von Gruppenmitgliedern von vielen Konflikten berichten. „Ich wurde bereits aus Arztpraxen verwiesen, Taxifahrten wurden verweigert oder mir wurde der Zutritt zu Geschäften und Restaurants untersagt – allein wegen meines Blindenführhundes.“
Zwar habe sie bei Beschwerden bislang immer Recht bekommen, doch das sei kein zufriedenstellender Zustand. „Jede Auseinandersetzung kostet Zeit, Kraft und Nerven – und wäre vermeidbar“, so Silke Larsen. Gemeinsam mit anderen Führhundhalterinnen und -haltern setzt sie sich aktiv für Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit ein.
Das Zutrittsrecht ist eindeutig geregelt: Nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) darf Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund, also auch des Blindenführhundes, der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Eine Zutrittsverweigerung stellt also in der Regel eine unzulässige Diskriminierung dar.
Blindenführhunde müssen wie alle Assistenzhunde von einer zuständigen Stelle anerkannt werden. Nach der Anerkennung erhalten sie zur einheitlichen Kennzeichnung einen Lichtbildausweis sowie ein besonderes Abzeichen. Welche Form der Kennzeichnung genutzt wird, entscheidet der blinde Mensch selbst.
Bei allen Problemen gibt es aber auch positive Entwicklungen. Durch die
UN-Behindertenrechtskonvention sind Institutionen zu Barrierefreiheit verpflichtet. Besonders Kultureinrichtungen nehmen diesen Auftrag ernst. „Hier ist der Zutritt für Blindenführhunde inzwischen oft selbstverständlich – teilweise gibt es sogar einen besonderen Service, wie Wassernäpfe oder Betreuungsangebote während der Veranstaltung“, weiß Silke Larsen.
Pressekontakt:
Paloma Rändel, Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 030 895 88-123
E-Mail: paloma.raendel@absv.de