Blindengeld
Wie hoch ist das „Blindengeld“ in Berlin?
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld (Landespflegegeld)
ab 1. Juli 2024
- bei Blindheit (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG):
704,22 Euro (bisher: 673,42 Euro) - bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
(nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG):
176,06 Euro (bisher: 168,35 Euro) - bei Taubblindheit (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG):
1.189,00 Euro (unverändert)
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld in stationären Pflegeeinrichtungen
ab 1. Juli 2024
- bei Blindheit (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG):
352,11 Euro (bisher: 336,71 Euro) - bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
(nach § 4 Abs. 2 LPflGG):
88,03 Euro (bisher 84,18 Euro) - bei Taubblindheit (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG):
594,50 Euro (unverändert)
Blindenhilfe ab 1. Juli 2024
Die Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII ist abhängig von Einkommen und Vermögen.
- für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
880,28 Euro (bisher: 841,77 Euro) - Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
440,90 Euro (bisher: 421,61 Euro).
Personen mit geringem Einkommen können ergänzende Blindenhilfe beantragen.
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld bei Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige Personen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend ihrer Bedürftigkeit bzw. ihrer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld wird beim Pflegegrad 1 jeweils in voller Höhe gewährt. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 wird es auf die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet und in verminderter Höhe ausgezahlt.
Persönliche Beratung
Die Beraterinnen und Berater des ABSV-Sozialdienstes beantworten gern Ihre Fragen zu den Ihnen zustehenden Zahlungen und zum Antragsverfahren.