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Blindengeld

Das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld, die offizielle Bezeichnung in Berlin ist „Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)“, dient zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen und gilt nicht als Einkommen. Es wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Wie hoch ist das „Blinden- beziehungsweise Sehbehindertengeld“ in Berlin?

Blinden- bzw. Sehbehindertengeld (Landespflegegeld)

ab 1. Juli 2026

  • bei Blindheit: 761,54 Euro (bisher: 730,55 Euro)
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit: 190,38 Euro (bisher: 182,64 Euro)
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 380,76 Euro (bisher: 365,28 Euro)
  • bei Taubblindheit (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG):
    1.189,00 Euro (unverändert)

Blindenhilfe

ab 1. Juli 2026

Die Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII ist abhängig von Einkommen und Vermögen.

  • für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
    951,92 Euro (bisher: 913,19 Euro)
  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    476,78 Euro (bisher: 457,38 Euro).

Personen mit geringem Einkommen können ergänzende Blindenhilfe beantragen.

Persönliche Beratung

Die Beraterinnen und Berater des ABSV-Sozialdienstes beantworten gern Ihre Fragen zu den Ihnen zustehenden Zahlungen und zum Antragsverfahren.

Informationen zum Landespflegegeldgesetz

Weitere Informationen finden Sie unter:

Service-Portal des Berliner Senats