Blindengeld
Wie hoch ist das „Blinden- beziehungsweise Sehbehindertengeld“ in Berlin?
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld (Landespflegegeld)
ab 1. Juli 2025
- bei Blindheit (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG):
730,55 Euro (bisher: 704,22 Euro) - bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
(nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG):
182,64 Euro (bisher: 176,06 Euro) - bei Taubblindheit (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG):
1.189,00 Euro (unverändert)
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld in stationären Pflegeeinrichtungen
ab 1. Juli 2025
- bei Blindheit (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG):
365,28 Euro (bisher: 352,11 Euro) - bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
(nach § 4 Abs. 2 LPflGG):
91,32 Euro (bisher 88,03 Euro) - bei Taubblindheit (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG):
594,50 Euro (unverändert)
Blindenhilfe
ab 1. Juli 2025
Die Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII ist abhängig von Einkommen und Vermögen.
- für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
913,19 Euro (bisher: 880,28 Euro) - Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
457,38 Euro (bisher: 440,90 Euro).
Personen mit geringem Einkommen können ergänzende Blindenhilfe beantragen.
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld bei Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige Personen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend ihrer Bedürftigkeit bzw. ihrer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld wird beim Pflegegrad 1 jeweils in voller Höhe gewährt. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 wird es auf die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet und in verminderter Höhe ausgezahlt.
Persönliche Beratung
Die Beraterinnen und Berater des ABSV-Sozialdienstes beantworten gern Ihre Fragen zu den Ihnen zustehenden Zahlungen und zum Antragsverfahren.